Ortschaftsrat Tairnbach – Wir sind dabei!

Juhuu! Bei der Wahl des Ortschaftsrat Tairnbach im Jahr 2024 konnte der Freie Wähler-Bürgerliste e.V. wieder ein super Wahlergebnis erzielen! Nachfolgend möchten wir Ihnen unsere Ortschaftsräte vorstellen, die sich bis 2029 mit Herzblut für Ihre Interessen in Tairnbach einsetzen werden.

v.l.n.r.: Dennis Ewert, Martina Quentin (leider aus dem OR ausgeschieden), Reinhold Sauer, Helga Groß und Eckard Wolf.

Dennis Ewert

Eckard Wolf

Helga Groß

XX

XX

XX

Reinhold Sauer

Frieden ist nicht alles, aber ohne Frieden ist alles nichts.

Willy Brandt

Ich beteilige mich an der Kommunalpolitik, weil mir das Gemeinwohl wichtig ist und ich gerne aktiv mitgestalte.

Geschichte des Ortschaftsrats Tairnbach:

Die Ortschaftsverfassung – der Ortschaftsrat – der Ortsvorsteher/ die Ortsvorsteherin. Rechtsgrundlage hierfür ist § 69 GemO. Die Ortschaftsverfassung ist für ehemals selbständige Gemeindeteile gedacht. Durch sie soll „Ortschaften“ ein begrenztes Mitwirkungsrecht bei Entscheidungen des Gemeinderates der Gesamtgemeinde eingeräumt werden. Die Mitglieder des Ortschaftsrates, die nach den gleichen Grundsätzen wie die Mitglieder des Gemeinderats direkt von der wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der „Ortschaft“ gewählt werden, haben in begrenzten – durch die Hauptsatzung (§§ 16 – 20) festgelegten – Bereichen eigene Entscheidungskompetenzen. In allen ihren Ortsteil betreffenden Angelegenheiten haben sie darüber hinaus ein Anhörungsrecht gegenüber der Verwaltung und dem Gemeinderat der Gesamtgemeinde. Die finale Entscheidung steht jedoch dem Hauptorgan der Gemeinde, dem Gemeinderat zu. Er ist in seiner Entscheidung grds. nicht an den Vorschlag des Ortschaftsrates gebunden. Die Ortschaften haben im Rahmen der Ortschaftsverfassung eine eigene kleine Ortsverwaltung, an deren Spitze ein Ortsvorsteher oder eine Ortsvorsteherin steht. Dieser/diese ist Wahlbeamter bzw. Wahlbeamtin auf Zeit. Ihre/seine Wahl erfolgt auf Vorschlag des Ortschaftsrates durch den Gemeinderat. Es besteht keine Verpflichtung Mitglied des Ortschaftsrates oder im betreffenden Ortsteil jedoch in der Gemeinde wohnhaft zu sein. Im § 69 Abs. 4 GemO wurde 1983 ein Satz angefügt, der auch in umgekehrter Weise die Verknüpfung von Teilort und Gesamtgemeinde verstärken soll. Demnach haben in Gemeinden mit Teilortswahl die Vertreter eines Wohnbezirkes im Gemeinderat das Recht, an den Verhandlungen des Ortschaftsrates mit beratender Stimme teilzunehmen, die im betreffenden Wohnbezirk gewählt wurden. Im Zuge der Verwaltungsreform wurde für die Ortsteile Rettigheim und Tairnbach ein Ortschaftsverfassung eingerichtet. In Rettigheim wurde diese im Jahr 2004 aufgehoben. Somit besteht diese besondere Verwaltungsreform nur noch im Ortsteil Tairnbach. Neben dem Ortsvorsteher, umfasst der Ortschaftsrat 10 Mitglieder.


Quelle: https://www.kommunalwahl-bw.de/; https://www.landesrecht-bw.de

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