Neufassung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer
In der Oktober-Sitzung befasste sich der Gemeinderat mit der Neufassung der Hundesteuersatzung. Die bis dahin noch gültige Satzung wurde am 30.01.2014 erlassen, war also bereits 10 Jahre alt. Diese zeitliche Spanne wurde zum Anlass genommen, sowohl formale als auch inhaltliche Anpassungen vorzunehmen. Darüber hinaus sollten die seit nunmehr 10 Jahren unverändert geltenden Steuersätze und Befreiungstatbestände ebenfalls angepasst werden.
Im Ausschuss für Verwaltung und Finanzen hatte man die Thematik bereits vorberaten. Bei der vom Ausschuss vorgeschlagenen Anpassung der Steuersätze kann mit einer Mehreinnahme von rd.7.580,- € jährlich gerechnet werden. Steuerbefreiungen für Jagd- und Wachhunde reduzieren die Einnahmen voraussichtlich um rd. 580,- €, so dass im Endergebnis mit 7.000 € Mehrertrag / Jahr aus der Anpassung der Hundesteuersatzung zu rechnen ist. Einnahmen aus der Hundesteuer sind nicht zweckgebunden. Sie dienen der Finanzierung aller möglichen kommunalen Aufgaben – nicht nur der Beseitigung von Hundekot, der Bereitstellung von Hundekotbeuteln oder dem Ausbau von Hundespielwiesen.
Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums hat die Hundesteuer vor allem „ordnungspolitische Ziele“, was schlichtweg bedeutet, dass durch diese Steuer unter anderem die Anzahl der Hunde in einer Kommune begrenzt werden soll. Deshalb ist die Steuer für einen Zweit- oder Dritthund im Regelfall meist höher als für den Ersthund. Dieser Steuerungseffekt gilt insbesondere für sog. Kampfhunde (Listenhunde) bzw. „gefährliche Hunde“. In unserer Gesamtgemeinde sind derzeit zwei Kampfhunde und ein „gefährlicher Hund“ offiziell gemeldet.
Inder Sitzung gab GR Bruno Sauer für die Fraktion der Freie Wähler-Bürgerliste e. V. folgende Stellungnahme ab:
„Herr Spanberger, werte Kolleginnen und Kollegen und Zuhörende,
§ 9 Abs. 3 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes formuliert in einem nüchternen Satz: „Die Gemeinden erheben eine Hundesteuer.“ Dies ist die gesetzliche Grundlage und zugleich die Verpflichtung für die Kommunen Hundsteuer zu erheben und stellt zugleich die Berechtigung dar diese Erhebung auf der Grundlage des kommunalen Satzungsrechtes zu konkretisieren. Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, mit der das Halten von Hunden besteuert wird. Sie wird nicht nur wegen ihres finanziellen Ertrages erhoben, denn dieser ist gemessen am Gesamthaushalt sicher nicht der evidenteste Entlastungsposten.
Vielmehr soll damit überwiegend auch ein ordnungsbehördlicher Zweck, nämlich die Eindämmung der Hundehaltung erreicht werden. Dies, weil mit der Haltung von Hunden nicht selten Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit einhergehen. (z. B. Verschmutzung von Gehwegen, Kinderspielplätzen, Grünanlagen und anderen öffentlichen Einrichtungen, Belästigung durch Gebell u. ä.). Die unter anderem dadurch entstehenden Kosten sollen gerade nicht von der Allgemeinheit, sondern nach dem Verursacherprinzip von den Hundehaltenden selbst getragen werden.
Ein bekannter Politiker sagte einmal „Steuern heißen Steuern, weil man damit steuern kann.“Und die Hundesteuer dient dieser Steuerungsfunktion. Damit jedoch die Haltung von Hunden nicht durch eine Besteuerung gänzlich unmöglich gemacht wird, was auch nicht das Ziel ist, hat die Rechtsprechung hier Grenzen hinsichtlich der Höhe gesetzt. Vor über 10 Jahren, im Januar 2014 wurde letztmalig eine Hundesteuersatzung erlassen. Dies zeigt, dass durch den Gemeinderat eine gewisse Preisstabilität gewahrt wurde. Nach einer so langen Zeit bedarf es jedoch einer Anpassung, da sich die allgemeinen Preisentwicklungen, Inflation, Verwaltungsaufwände, Personalkosten usw. ebenfalls verändert haben.
Eine Anpassung von Steuern erfolgt meist nicht nach unten. Sie ist daher meist keine vergnügungssteuerpflichtige Entscheidung eines Gemeinderates. Allerdings wurde durch die Verwaltung und dem Ausschuss für Verwaltung und Finanzen eine wie ich finde angemessene Abwägung vorgenommen. Es wurde bei der Anpassung deutlich unterschieden und differenziert zwischen Hunden, den sogenannten Kampfhunden (von denen wir, vermutlich auch wegen der erwähnten Steuerungsfunktion nur sehr wenige in der Gemeinde haben) sowie zwischen den gefährlichen Hunden.
Kampfhunde werden durch den Gesetzgeber allein aufgrund ihrer Rasse und den Erfahrungswerten als solche eingestuft. Als gefährlicher Hund kann grundsätzlich jeder Hund, unabhängig seiner Rasse, also auch ein Dackel, bei Vorliegen der gesetzlichen Merkmale, eingestuft werden. Die Haltung von Hunden hat anerkanntermaßen auch gesellschaftlich wertvolle Aspekte, wie z. B. als „Partner auf vier Beinen“ für Menschen in verschiedenen Lebensabschnitten. Auch Therapie-, Blinden- und Hütehunde, sowie behördliche Hunde (z. B. Spürhunde der der Sicherheitsbehörden oder Hilfsorganisationen) sind hier in besonderer Weise zu nennen. Grundsätzlich jedoch ist die Haltung von Hunden keine Aufgabe der Daseinsfürsorge und somit keine Verpflichtung der Gemeinde diese zu fördern oder zu unterstützen.
Dem Rechnungsamt und seinen Mitarbeitenden, welche heute wie auch in der Ausschusssitzung anwesend sind, stellvertretend Frau Wintergoller, möchte ich an dieser Stelle für die Vorbereitung und wertneutrale Darlegung der Fakten danken. Geben Sie diesen Dank bitte weiter. Den Ausschussmitgliedern gilt der Dank für die konstruktive, zielführende Beratung und Ergebnisfindung zur Empfehlung an den Gemeinderat.
Aufgrund der sachgerechten Abwägung durch die Verwaltung und des Ausschusses für Verwaltung und Finanzen stimmt die Fraktion der Freie Wähler-Bürgerliste e. V. dem Verwaltungsvorschlag heute zu.“
Für die Freie Wähler-Bürgerliste e. V.
Reimund Metzger, Gemeinderat