Ratssitzungen auch per Videokonferenz möglich

In seiner Sitzung am 26.11.2020 ebnete der Gemeinderat den Weg dafür, dass er künftig auch virtuell tagen kann, also ohne persönliche Anwesenheit im Sitzungsraum. Möglich machte dies eine vom Landtag Baden-Württemberg im Mai 2020 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung. Der Gemeinderat hat dies in der genannten Sitzung durch eine Änderung/Ergänzung der Hauptsatzung der Gemeinde umgesetzt. Nach wie vor haben aber Sitzungen mit persönlicher Anwesenheit absolute Priorität, zumal es bei virtuellen Sitzungen einige Herausforderungen zu bewältigen bzw. zu beachten sind.

GR Bruno Sauer gab für die Freie Wähler-Bürgerliste e. V. folgende Stellungnahme zu der Thematik ab.

Herr Spanberger, Kolleginnen und Kollegen des Gemeinderats, werte Zuhörinnen und Zuhörer,wir entscheiden heute mit dem Einfügen der Regelung des § 37a Gemeindeordnung eigentlich nur über eine Ergänzung der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung. Eigentlich – aber bei genauerem Hinsehen ist es mehr doch als das. Denn zum einen ist die Hauptsatzung die örtliche Kommunalverfassung, eine Änderung derselben ist nicht alltäglich.
Zum anderen stellt die Ergänzung eine weitreichende Regelung dar. Diese tangiert das Fundament der kommunalpolitischen Arbeit im Gemeinderat, den Öffentlichkeitsgrundsatz.
Dieser Grundsatz ist der wesentlichste Baustein für die Meinungsbildung durch die Bürgerschaft. Ihn zu erhalten muss vorrangiges Ziel allen demokratischen Handelns sein.
Die Corona-Pandemie hat uns gezwungen und zwingt uns immer noch, neue Wege in verschiedenen Bereichen zu gehen. Auch das politische Handeln ist davon betroffen. Hier steht auch und gerade die Transparenz politischen Handelns im Fokus.

Die Vorgaben der heute in Rede stehenden Änderung aus der Gemeindeordnung scheinen auf den ersten Blick einfach umzusetzen. Bei näherer Betrachtung wird jedoch deutlich, dass durch sie teils weitreichende Verpflichtungen ausgelöst werden. Eine z. B. durchgeführte Videokonferenz muss zeitgleich in einen öffentlichen Raum übertragen werden. Die technischen Voraussetzungen müssen sichergestellt werden.
Die technischen Voraussetzungen, dessen muss man sich bewusst sein, hat die Gemeinde nicht jedes Ratsmitglied zu gewährleisten und bereitzustellen.

Gegenstände nicht einfacher Art dürfen zudem nur bei Vorliegen absoluter Ausnahmesituationen auf diese Weise verhandelt werden. Und diese Ausnahmesituation können und sollten nie leichtfertig zum Verzicht auf eine Präsenzsitzung unter Einhaltung der Hygienemaßahmen, die sich bewährt haben, versucht werden zu begründen.

Weiterhin besteht die Verpflichtung sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und insbesondere die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden.

Fiele beispielsweise die Technik in einer Videokonferenz auch nur zeitweise aus, wären die in der Sitzung gefassten Beschlüsse rechtlich anfechtbar und der vorgenannte Grundsatz der Öffentlichkeit verletzt.
Viele der derzeitigen Anbieter von Videoplattformen sind sicher nicht auf dem Server der Gemeinde, sondern im Ausland gehostet.

Somit greifen dort nicht die Vorschriften europäischen und schon gar nicht nationalen Datenschutzrechts, sondern meist das der Vereinigten Staaten.

Prinzipiell hat man als nicht-Großkunde solcher Anbieter kaum Möglichkeiten auf die Datenschutzkonformität der Lösung einzuwirken oder überhaupt exakt zu wissen, was der Dienstleister mit Teilnehmerdaten und auch dem Konferenzinhalt selbst macht. Eine mögliche Euphorie für die häufige Anwendung dieses Instruments darf daher gedämpft werden.

Daher freut es mich Herr Spanberger, dass Sie heute ein klares Bekenntnis für den generellen Vorrang der Präsenzsitzungen und somit der physischen Anwesenheit der Ratsmitglieder als Gremium abgegeben haben.
Man muss auch der Bürgerschaft vermitteln, dass für sie ein nicht unerheblicher technischer Aufwand betrieben werden müsste, damit sie z. B. live in der Kraichgauhalle an einer virtuellen Gemeinderatsitzung teilnehmen könnten. Und gleichzeitig säßen die Ratsmitglieder hinter den Bildschirmen zu Hause, weil sie wg. der im Gesetz aufgeführten Gefahren usw. nicht an der Sitzung teilnehmen können. Ob der Aufwand im Verhältnis zum möglichen Benefit steht ist eine von vielen Fragen die sich stellt.

Ich bin mir dennoch sicher, dass diese zusätzliche Option ein Schritt in die richtige Richtung für absolute Ausnahme- und Notfälle ist. Es werden sicher noch Änderungen am Gesetz selbst, auch durch die sich weiterentwickelnde Rechtsprechung hierzu erfolgen.

Die Aufnahme in die Hauptsatzung und Geschäftsordnung ist heute sozusagen das „Reserverad“, von dem ich persönlich hoffe, dass wir es nie brauchen werden. Daher kann diesem Vorschlag heute auch zugestimmt werden.

Um den eingangs erwähnten Öffentlichkeitsgrundsatz nochmals zu bemühen, darf ich ein von Kollege Holger Schröder in diesem Jahr bereits einmal gebrauchtes Zitat von Gero von Randow verwenden: „Und auf einmal wird sichtbar, dass körperliche Anwesenheit eine Bedingung der Demokratie ist.”

Für die Freie Wähler-Bürgerliste e. V.
Reimund Metzger, Gemeinderat

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