Ist der Gemeinderat auch zu Corona Zeiten noch handlungsfähig ?

Diese sicherlich interessante Frage wird sich der ein oder andere in den zurückliegenden Tagen gestellt haben. Und um die Frage gleich zu beantworten „Selbstverständlich ist er das“ !

Es ist wichtig, dass der Gemeinderat, auch in Krisenzeiten, voll handlungsfähig bleibt, um politische Beschlüsse zu relevanten Themen herbeiführen zu können.

Diesbezüglich äußerte sich u.a. auch unsere Verwaltung (Zitat): „Zudem kann jederzeit zur Behandlung von wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde eine öffentliche Gemeinderatssitzung einberufen werden. Die fällt nicht unter die Bestimmungen zur Einschränkung der Versammlungsfreiheit, sondern ist notwendig, um die „kritische Infrastruktur“ einer Gemeinde zu erhalten. Folglich könnte ich auch in diesen schwierigen Zeiten jederzeit fristgerecht nach den Bestimmungen der GemO eine Sitzung einberufen“ (Zitat Ende).

Hierzu stehen der Verwaltung und dem Gemeinderat mehrere Optionen zur Verfügung.

Dass eine Sitzung, nicht wie sonst üblich, im Ratssaal des Rathauses durchgeführt werden kann, versteht sich von selbst.

Zur Einhaltung der entsprechenden Infektionsschutzmaßnahmen müsste in eine größere Räumlichkeit umgezogen werden. Hier wären z.B. die Kraichgauhalle / Bürgerhaus in Mühlhausen, das Gemeindezentrum / Sporthalle in Rettigheim sowie das Schlossgebäude / SG Sporthalle in Tairnbach denkbar.

In allen genannten Örtlichkeiten wären die geforderten Abstände zwischen den einzelnen Ratsmitgliedern sowie der Besucherschaft problemlos zu gewährleisten. Eine Vorbildfunktion des Gemeinderates der Bevölkerung gegenüber wäre in dieser Form hinsichtlich der Einhaltung der Infektionsschutzmaßnahmen sicherlich gegeben.

Soweit zu einer Sitzung mit physischer Anwesenheit.

Eine weitere Möglichkeit besteht bei einer Abstimmung der Ratsmitglieder per E-Mail, in der Behördensprache auch „elektronisches Umlaufverfahren“ genannt. Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 37 der Gemeindeordnung.

Diese Möglichkeit wird aber meist nur in Krisensituationen genutzt und ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden:

Auf diese Weise darf nur über Angelegenheiten „einfacher Art“ abgestimmt werden. Was eine „einfache Angelegenheit“ ist, legt der Bürgermeister mit Blick auf deren Komplexität fest. Die Kommentierungen der Gemeindeordnung halten unisono fest, dass ein Gegenstand dann als einfach zu bezeichnen ist, wenn er für die Gemeinde oder einen betroffenen Bürger nur von unerheblicher Auswirkung ist.

Die sicherlich größte Fußangel bei diesem Verfahren ist die zwingend geforderte „Einstimmigkeit“ ! Votiert bei einem TOP auch nur ein Ratsmitglied dagegen, so ist der gesamte TOP abgelehnt, selbst wenn sich der Rest des Rates dafür ausgesprochen hat. Eine absolute Mehrheit reicht also nicht aus ! Enthaltungen bzw. nicht abgegebene Stimmen werden als Zustimmung gewertet. Ein Quorum gibt es nicht.

Wird ein TOP im elektronischen Verfahren abgelehnt, kann die Verwaltung in einer ordentlichen Gemeinderatsitzung erneut über diesen beraten und entscheiden lassen.

Bei strittigen Themen, Grundsatzbeschlüssen oder gar Haushaltsberatungen ist diese Verfahrensweise selbstverständlich nicht möglich.

Für die Freie Wähler-Bürgerliste e. V.

Reimund Metzger, Gemeinderat         

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